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A Allgemeines

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1) Der im Jahre 1973 gegründete Verein führt den Namen TSG Blau - Weiß Düsseldorf e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nr. 5111 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an Turnieren und anderen sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;

i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

1) Der Verein ist Mitglied

a) im Stadtsportbund Düsseldorf e.V.

b) im Tennisbezirk III e.V. und

c) im Tennisverband Niederrhein e.V.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

B Vereinsmitgliedschaft

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. 

3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Mit der Aufnahme verpflichten sich die gesetzlichenVertreter, für die finanziellen Verpflichtungen der minderjährigen Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein, wie Beiträge und Aufnahmegebühr, aufzukommen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinsatzung und die Ordnungen nach § 20 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern 

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3) Passive Mitglieder nutzen die tennissportlichen Angebote des Vereins nicht. Sie können den Vereinszweck durch Geld- oder Sachbeiträge fördern.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
c) Tod;
d) Auflösung des Vereins.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung oder in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Endet die Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, im Laufe eines Kalenderjahres, stehen dem Mitglied oder seinen Erben Ansprüche auf anteilige Erstattung geleisteter Beiträge nicht zu.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
c) in grober Weise den Interessen und Zielen des Vereins zuwiderhandelt. 

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag ist zu begründen.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. 

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 

8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

1) Die Mitgliedschaft begründet das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, das aktive und passive Wahlrecht sowie die Rechte nach § 6 Abs. 2 der Satzung. Das passive Wahlrecht setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. § 6 3) und § 10 bleiben unberührt.

2) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können weiterhin Umlagen und Gebühren aus besonderem Anlass erhoben werden. Alle Zahlungen werden im Lastschriftverfahren eingezogen. 

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr, der Umlagen und der Gebühren sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in Textform bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. 

4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs-aufwand des Vereins durch eine Bearbeitungs-gebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. 

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Vorstand kann auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichten und in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. 

 

§10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

1) Minderjährige Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Antrags- und Rederechte minderjähriger Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung üben bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ihre gesetzlichen Vertreter aus. Ihre Stimmrechte in der Jugendversammlung üben minderjährige Vereinsmitglieder selbst aus.

2) Ihre Mitgliedschaftsrechte im Übrigen nehmen minderjährige Vereinsmitglieder persönlich wahr. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung dieser Rechte ausgeschlossen.

 

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

 

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. 

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch einen befristeten Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb nach sich ziehen.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. 

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

D Die Organe des Vereins

 

 

§ 12 Die Vereinsorgane

 

1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Jugendversammlung.

 

§13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwands-entschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern und anderen Personen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende. 

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwands-pauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr jeweils bis zum 31. März statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Schreiben in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. 

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. 

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten oder vom Vorstand verlangt wird.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der   Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte

3) Entlastung des Vorstands;

4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

5) Wahl der Kassenprüfer;

6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins; 

7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Strafen;

8) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;

9) Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren;

10) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Jahresetats.

 

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Der Vorstand kann die Frist für die Einladung auf bis zu 2 Wochen verkürzen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen des § 14 entsprechend.

 

§ 17 Der Vorstand

 

1) Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
d) dem Fachwart für Sport;
e) dem Fachwart für Technik;
f) dem Jugendwart oder seinem nach den Bestimmungen der Jugendordnung vorgesehenen Vertreter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Anschaffungen für Zwecke des Vereins bis zu Kosten von nicht mehr als 300,00 € im Einzelfall kann jedes Vorstandsmitglied allein veranlassen.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes a) bis e) erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Bestellung des Mitglieds des Vorstands zu f) erfolgt durch Wahl in der Jugendversammlung.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und Beiräte für besondere Aufgaben berufen.

4) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben. 

5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

7) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

8) Der Vorstand tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

E Vereinsjugend

 

§ 18 Vereinsjugend

 

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendwart;
b) der Jugendausschuss und
c) die Jugendversammlung

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F Sonstige Bestimmungen

 

§ 19 Kassenprüfer

 

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. 

 

§ 20 Vereinsordnungen

 

1) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung
b) Geschäftsordnung 
c) Spielordnung,
d) Hallenordnung

   Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 21 Haftung des Vereins

 

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

 

§22 Datenschutz im Verein

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und genutzt. 

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie    unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 G Schlussbestimmungen

 

§ 23 Auflösung

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Stadtsportbund Düsseldorf e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. bei der Aufnahme in einen anderen Verein an den aufnehmenden Verein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 

 

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

 

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2017 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

3) Alle bisherigen Satzungen treten damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.