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Die Jugendordnung wird durch die Jugendversammlung der TSG Blau-Weiß e.V. (im folgenden TSG genannt) erlassen. Durch sie werden die besonderen Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder geregelt. Bei Auslegungsschwierigkeiten ist sinngemäß die Vereinssatzung der TSG anzuwenden. Um die Lesbarkeit des nachfolgenden Textes zu erleichtern, wird nicht auf geschlechtsspezifische Artikel eingegangen.

§ 1 Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Jugend der TSG sind alle Vereinsmitglieder zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 2 Aufgaben der Jugendabteilung

 

Die Jugend der TSG führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Mittel sind gemäß dem nachfolgenden Aufgabenkatalog im Rahmen des dem Vorstand der TSG vorgelegten und von diesem bewilligten Jugendetats zu verwenden. Der Schatzmeister der TSG ist jederzeit berechtigt, in die Kassenführung und die Belege Einsicht zu nehmen. Die Aufgaben der Jugend der TSG sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlich- demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

 

a) Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

b) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

c) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Geselligkeit

d) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

e) Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe der Jugendabteilung

 

Organe der Jugendabteilung sind:

 

a) der Jugendwart (§4)

b) die Jugendversammlung (§5)

c) der Jugendausschuss (§6)

§ 4 Jugendwart

 

Der Jugendwart wird alle 2 Jahre von der Jugendversammlung gewählt. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen in der TSG. Wählbar ist jedes Mitglied der TSG, das mindestens das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet hat. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes der TSG. Für den Fall, dass der Jugendwart sein Amt nicht ausüben kann, wählt die Jugendversammlung (ebenfalls alle 2 Jahre) einen Vertreter, der die Aufgaben des Jugendwarts während dessen Abwesenheit wahrnimmt.

§ 5 Jugendversammlung

 

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie besteht aus allen Jugendlichen des Vereins und wird vom Jugendwart geleitet.

(2) Jedes jugendliche Vereinsmitglied ist stimmberechtigt, wobei die selbständige Ausübung des Stimmrechts erst ab dem vollendeten 7. Lebensjahr möglich ist. Das Stimmrecht von Jugendlichen unter 7 Jahren nimmt ihr gesetzlicher Vertreter wahr. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(3) Die Jugendversammlung tritt mindestens 2 Wochen vor der jährlichen Mitgliederversammlung der TSG zusammen. Über Termin un Ort entscheiden Jugendwart und Jugendausschuss.

(4) Die Bekanntgabe erfolgt mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Schrift- oder Textform.

(5) Anträge zur Jugendversammlung können von Jugendlichen, vom Jugendausschuss und vom Vereinsvorstand gestellt werden. Sisind dem Jugendwart mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung einzureichen.

 

(6) Aufgaben der Jugendversammlung sind:

 

a) Entgegennahme des Berichts des Jugendausschusses

b) Entlastung des Jugendausschusses

c) Wahl von Jugendsprecher und Jugendsprecherin (jährlich)

d) Wahl des Jugendwartes und seines Vertreters (alle 2 Jahre)

e) Genehmigung des vom Jugendausschuss vorgelegten Jugendetats

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 6 Jugendausschuss

 

(1) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der TSG und erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

(2) Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart und den beiden Jugendsprechern.

(3) Die Sitzungen des Jugendausschusses werden geleitet vom Jugendwart. Sie finden nach Bedarf statt.

(4) Beschlüsse des Jugendausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit und sind zu protokollieren.

§ 7 Jugendhaushalt

 

 

Die Höhe des Jugendetats wird vom Vorstand der TSG auf Vorschlag des Jugendausschusses jährlich festgelegt.

§ 8 Änderungen der Jugendordnung

 

 

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Jugendlichen.